Das Landgericht in Aschaffenburg hat entschieden: Auch bei Facebookseiten, die von Unternehmen betrieben werden, gilt die Impressumspflicht. Für alle Seiten, die nicht nur rein privat genutzt werden, ist also nun eine Anbieterkennung nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) vorgeschrieben.
Der Gesetzgeber erwartet ein Impressum, das leicht zu erkennen und ohne langes Suchen zu finden ist. Allerdings gilt auch hier die sogenannte 2-Klick-Regelung (sprich das Impressum muss mit dem zweiten Link erreicht werden). Nach Ansicht des Gerichts ist es zu Erfüllung der Informationspflicht somit nicht erforderlich, dass sich das Impressum auf der Profilseite des sozialen Netzwerkes befindet. Es ist ausreichend, auf das Impressum der eigenen Webseite zu verlinken. Aber bitte direkt auf das Impressum und nicht auf die Homepage Ihrer Webseite, wie dies oft praktiziert wird.
Facebook Impressumspflicht – Wie kam es zu dem Urteil?
Der Antragsgegnerin wurde von einer Wettbewerberin unlauteres Verhalten vorgeworfen, mit der Begründung, die Angaben in ihrem Facebook-Profil erfüllten nicht die Anforderungen des § 5 TMG.
Auf der Facebookseite der Antragsgegnerin befanden sich zwar Name, Anschrift und Telefonnummer, nicht jedoch die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte. Zudem gelangte man über einen Link mit der Bezeichnung „Info“ auf die Webseite der Antragsgegnerin, nicht aber direkt auf das Impressum.
Die Facebookseitenbetreiberin wurde nun von der Wettbewerberin aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, beantragte die Wettbewerberin eine Einstweilige Verfügung, dem das Landgericht letztendlich stattgegeben hat.
Wenn man sich Unternehmensseiten auf sozialen Netzwerken ansieht, wird man in den häufigsten Fällen kein Impressum und auch keine direkte Verlinkung finden. Dem Wettbewerb stehen also nach dem Urteilsspruch Tür und Tor offen. In diesem Sinne, sein Sie schnell und bessern Sie nach! Auf der Info-Seite findet sich bestimmt noch ein Plätzchen.
Weitere Informationen zum Urteil vom 19. August finden Sie unter: openjur.de
Facebook Impressum erstellen – so geht’s!
Und wie erstelle ich jetzt das Impressum für Facebook? Sie haben zwei Möglichkeiten. Aufgrund des 2-Klick Verfahrens, können Sie einen direkten Link zum Impressum Ihrer Webseite auf Ihrer Info-Seite integrieren. Oder Sie gehen auf Nummer Sicher und erstellen auf Ihrer Profilseite einen eigene Impressum-Seite.
Auch dies ist schnell erledigt. Sie klicken auf den Link Static HTML: iframe tabs und dort auf „Add Static HTML to a Page“. Wenn Sie das Programm installiert haben, erscheint unter Ihren Links Pinnwand, Info, etc. auch „Welcome“
Um den Namen in „Impressum“ umzuwandeln klicken Sie auf „Seite bearbeiten“ und im neuen Fenster auf das Menü „Anwendungen“. Dort finden Sie nun den Punkt „Static HTML: iframe tabs“. Unter Einstellungen können Sie nun den Namen „Impressum“ eingeben.
Nun wieder zurück auf Ihre Startseite. Links haben Sie nun „Impressum“ bereits integriert. Aber jetzt fehlt natürlich noch der Inhalt. Klicken Sie nun auf Impressum und Sie sehen zwei Felder. In das obere Feld können Sie den Inhalt Ihres Impressum im HTML-Format einsetzen. Diese Fenster ist dann für alle Besucher Ihrer Seite sichtbar. Das untere Feld kann nur von Ihren Fans gesehen werden und ist somit für das Impressum ungeeignet.
Wenn Sie noch keinen Text für Ihr Impressum haben, können Sie auf e-Recht24.de den kostenlosen Impressum Generator benutzen. Der Vorteil dieser Seite ist, dass Sie den Quellcode Ihres Textes erhalten und somit keine HTML-Kenntnisse bei der Realisierung Ihres Facebook-Impressums benötigen.
Übrigens: Die Impressumspflicht gilt nicht nur für Facebook, sondern für alle Sozialen Netzwerke, auf denen Sie als kommerzieller Betreiber auftreten.
Kai-Uwe Gutsch
(Follow Me – Der Social Media und Online Marketing Blog)