Google Analytics Nutzung wird mit Bußgeld verknüpft!


Das Innenministerium von Baden-Württemberg hat am 09. März eine Erklärung veröffentlicht, in dem der Einsatz von Google Analytics als nicht datenschutzkonform gewertet wird. In dem Hinweisblatt wird behauptet, dass eine vollständige IP-Adresse kein Pseudonym darstellt, sondern einer Person zugeordnet werden kann und die Daten zugleich an die Google Inc. in die USA übertragen und dort gespeichert und ausgewertet werden.

März 2011: Der Einsatz von Google Analytics wird mit 50.000 Euro Bußgeld verknüpft

Nachdem der Betreiber einer Webseite datenschutzrechtlich für die Verarbeitung der IP-Adressen sowie anderer Daten der Nutzer seines Internetangebots verantwortlich ist, muss dieser den Nutzer über den Einsatz des Analysewerkzeugs unterrichten und ihm die Möglichkeit einräumen Widerspruch dagegen einzulegen. Wer seine User über dieses Widerspruchsrecht nicht informiert, kann für diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Auch die Übermittlung der Daten in die USA darf nur mit Einwilligung der Nutzer durchgeführt werden und auch dafür ist der Betreiber einer Webseite verantwortlich.

Die von Google seit Mitte letzten Jahres angebotene Funktion, mit deren Hilfe ein Webseitenbetreiber das US-Unternehmen anweisen kann eine Kürzung der IP-Adresse vorzunehmen, ist nicht ausreichend, da die IP-Adresse noch vollständig an Google geleitet wird.

Der zuständige Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ist nun zu dem Ergebnis gekommen, dass die Änderungen die von Google in Bezug auf Analytics vorgenommen wurden nicht ausreichen. Die Gespräche mit Google werden zwar fortgesetzt und das Innenministerium Baden Württemberg hofft, dass die Datenschutzproblem in einigen Monaten gelöst sind. Den vollständigen Wortlaut finden Sie hier: www.im.baden-wuerttemberg.de

November 2009: Die Verwendung der vollständigen IP-Adresse ist ohne User Zustimmung unzulässig

Auslöser der Diskussion war ein Beschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörde vom November 2009, in dem festgestellt wurde, dass die Analyse des Nutzungsverhalten unter Verwendung der vollständigen IP-Adresse nur mit einer eindeutigen Einwilligung des Users zulässig sei. In der Folge wurde von der Verwendung von Google Analytics abgeraten.

Mai 2010: Google bietet Zusatz für das Anonymisieren der IP-Adresse an

Im Mai 2010 ging Google auf die Forderungen der Aufsichtsbehörde ein und bietet seitdem den Webseitenbetreibern die Möglichkeit, den Analytics Code um die Funktion „_anonymizeIp()“ zu erweitern. Durch diesen Zusatzcode wird von der IP-Adresse die letzten 8 Bit gelöscht.

Januar 2011: Beim Einsatz von Google Analytics drohen keine Geldbußen

Im Januar 2011 gab es die nächste Stellungnahme aus Hamburg: Webseitenbetreibern, die Google Analytics einsetzen, drohen zwar keine Bußgelder, dennoch sei der Einsatz datenschutzrechtlich unzulässig.

Aber was heißt diese Erklärung für den Webbetreiber? Warum erscheint solch eine Erklärung vom Innenministerium aus Baden Württemberg? Muss ich mich, obwohl aus Bayern stammend, daran halten? Ich werde mich noch eingehender mit diesem Thema beschäftigen müssen.

Kai-Uwe Gutsch
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